Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 45 AEUV; Richtlinie 2000/78/EG
Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der für das Recht eines Arbeitnehmers, eine Aufwertung der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden Dienstzeiten zu verlangen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, die mit dem Abschluss der Vereinbarung, aufgrund deren dieser Stichtag ermittelt wurde, oder mit der unrichtigen Gehaltseinstufung beginnt.
Urteil des EuGH vom 16. 1. 2014, Rs. C-429/12 Siegfried Pohl ./. ÖBB-Infrastruktur AG –
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