Das Beihilfenrecht als Teil des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union gilt zwar – im Wesentlichen unverändert – seit 1952, ist aber erst in den letzten Jahren auch von einer breiteren (Fach-) Öffentlichkeit wahr genommen worden, auch wegen einer zunehmenden Kontrolle seiner Einhaltung durch die EU-Kommission. Das Sozialversicherungsrecht ist hier eher nicht im Fokus, da Leistungen überwiegend an Privatpersonen erbracht werden. Das SGB III hält allerdings einige Ausnahmen von diesem Grundsatz bereit. Nach einer Darstellung der Strukturen des EU-Beihilfenrechts werden einige Leistungsbereiche des SGB III an diesem gemessen. Aus Platzgründen können nicht alle Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere der unterrangigen Vorschriften, ausführlich dargestellt und untersucht werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-03 |
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