Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Definition der „unterschiedlichen Geschwindigkeiten“. Das Gemeinschaftsrecht trifft eine Regelung, legitimiert aber die Mitgliedstaaten dazu, diese Regelung nicht einheitlich anzuwenden. Dies kann darin bestehen, dass einzelne Mitgliedstaaten die Regelung entweder nicht oder mit zeitlicher Verzögerung oder in modifizierter Form anwenden. Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaates, welche dieser Varianten er wählt. Im Allgemeinen wird diese Entscheidung auch im Gemeinschaftsrecht festgehalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-05 |
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