Europa ist schuld: Ein spezifisches, ehemals unbekanntes Instrument des Arbeitsrechts tritt in den letzten Jahren mehr und mehr in den Vordergrund: Das Diskriminierungsrecht. Seine Ursprünge sind alt. Schon Aristoteles erkannte in der Gleichheit eine Voraussetzung der Gerechtigkeit: „Des Staates höchstes Gut ist die Gerechtigkeit, das Gerechte aber muss für alle etwas Gleiches sein.“ Immanuel Kant formulierte es für die Aufklärung umgekehrt: „Aus dem Gefühl der Gleichheit entspringt die Idee der Gerechtigkeit.“ Wem man auch folgt: Gleichheit und Gerechtigkeit scheinen untrennbar verbunden, sie bedingen und bewirken einander. Auch diejenigen, die wissen, dass die Vertragsfreiheit ein hohes Gut ist, in die leichtfertig weder der Gesetzgeber noch der Richter eingreifen darf, und auch diejenigen, die zur Wahrung größtmöglicher Flexibilität und Beschäftigung einen weitgehend ungeregelten Arbeitsmarkt befürworten, können konzedieren, dass es ungerechtfertigte Zurücksetzungen und Ausgrenzungen einzelner Bevölkerungs- und Arbeitnehmergruppen nicht geben darf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-03 |
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