RL 2003/88/EG
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen die Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrzeit, die diese Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Urteil des EuGH vom 10.9.2015, Rs. C-266/14 (Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras) – Anmerkung von Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
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