Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Art. 21 AEUV
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass der für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung leistungspflichtige Mitgliedstaat, soweit die betreffende Person die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt, die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Berücksichtigung der von ihr in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung der entsprechenden Rente durch den leistungspflichtigen Mitgliedstaat aufgestellt wird, aber Versicherungszeiten für Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten sowohl vor als auch nach diesen Erziehungszeiten ausschließlich im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass die Person dort weder vor noch unmittelbar nach diesen Zeiten Beiträge entrichtet hat.
(amtlicher Leitsatz)
EuGH, Urteil vom 22.2.2024, Rs. C-283/21 (VA ./. Deutsche Rentenversicherung Bund), ECLI:EU:C:2024:144 – Anmerkung von Prof. Dr. Daniel Klocke, Mainz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
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