Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Massenentlassungen im Entleiherbetrieb ist in der Lehre umstritten, und eine einschlägige Vorlage des BAG an den EuGH ist unbeantwortet geblieben. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der MassenentlassungsRL und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH ergibt, dass Leiharbeitnehmer (nur) bei der Anzahl der im Entleiherbetrieb „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sind, wenn sie dort einen bei regelmäßigem Geschäftsgang vorhandenen Arbeitsplatz besetzen, und zwar unabhängig von ihrer Beschäftigungsdauer.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
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