In diesem Beitrag soll eingehender untersucht werden, inwiefern die Bundesrepublik Deutschland die Europäische Sozialcharta (ESC) beachtet. Dazu wird zunächst die Bindungswirkung dieser Konvention behandelt. Es schließt sich eine Betrachtung einzelner Normen der ESC an. Hier ist in erster Linie Art. 6 Abs. 4 ESC zu nennen, der das Streikrecht betrifft. Des Weiteren sollen Aspekte des Entgelts zur Sprache kommen, konkret der Anspruch auf gerechtes Entgelt gemäß Art. 4 Abs. 1 ESC und das Recht auf Lohngleichheit von Männern und Frauen nach Art. 4 Abs. 3 ESC.
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