Nach § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen durch Tarifvertrag eine Arbeitnehmervertretung errichtet werden. Die allgemeinen Regeln des BetrVG über die Errichtung von Betriebsräten finden nach h. M. keine Anwendung. Das kann zur Folge haben, dass es für „fliegendes Personal“ keine Arbeitnehmervertretung gibt. Seit einigen Jahren gewinnt die Ansicht an Zulauf, dass diese Auslegung des § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG durch die h. M. mit der Richtlinie 2002/14/EG nicht vereinbar ist. Der Beitrag begründet, warum die h. M. sehr wohl mit der Richtlinie 2002/14/EG zu vereinbaren ist. Er versteht sich zugleich als Replik auf den Beitrag von Weber / Gräf, ZESAR 2011, 355.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-03 |
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