Verbundende Rechtssachen: C-257/21 und C-258/21
Datum: 22.4.2021
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 332/20 (A) und 10 AZR 333/20 (A))
Parteien des Ausgangsverfahrens:
Beklagte: Coca-Cola European Partners Deutschland
Vorlagefragen:
1. Wird mit einer tarifvertraglichen Regelung die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt, wenn die tarifvertragliche Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit?
2. Sofern die Frage zu 1. bejaht wird: Ist eine tarifvertragliche Regelung mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
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