Eine jüngere Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Fluglinie Malta Air Ltd. (zugehörig zur Ryan-Air-Gruppe) einen Erfolg bei der Geltendmachung von Kurzarbeitergeld beschieden und der Airline einen Anspruch auf Erteilung eines sogenannten Anerkennungsbescheids gemäß § 99 Abs. 3 SGB III gegen die insoweit für die Airline zuständige Bundesagentur für Arbeit eingeräumt; eine Entscheidung mit erheblicher wirtschaftlich Bedeutung angesichts des Streitwertes und eine Entscheidung, die gerade in den Pandemie-Zeiten ein positives Signal für Mitarbeiter der gebeutelten Luftfahrtindustrie setzt. Der Beschluss gewinnt vor allen Dingen auch an Bedeutung angesichts der Steuern und Sozialabgaben, die Flug- und Kabinenpersonal von Fluglinien mit deutschen Heimatsbasen entrichten. Außerdem hat die Vereinigung Cockpit mit diversen Luftfahrtkonzernen sogenannte Krisentarifverträge vereinbart, um die coronabedingten Folgen für das Flugpersonal abzufedern. Hierzu hat sich das Flugpersonal nicht nur zu beträchtlichem Gehaltsverzicht, sondern auch zu Kurzarbeit verpflichtet, um damit eine substanzielle Beschäftigungsgarantie zu erreichen. Demgegenüber steht die immer stärker erkennbar werdende Praxis der Agenturen für Arbeit, Kurzarbeitergeld für Fluglinien mit Betriebsstätten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern. In Deutschland operieren mit in Deutschland stationiertem Personal insoweit – neben der hier antragsführenden Malta Air Ltd. – auch weitere Fluglinien mit Betriebssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland, so bspw. die österreichische Easyjet Europe oder auch die belgische Brüssel Airlines (Eurowings-Gruppe).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
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