RL 2010/18/EU; RL 96/34/EG
Die Paragrafen 1.1, 1.2 und 2.1 sowie Paragraf 3.1 Buchst. b der (überarbeiteten) Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18. Juni 2009, die im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG wiedergegeben ist, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Gewährung eines Rechts auf Elternurlaub von der ununterbrochenen Beschäftigung des betreffenden Elternteils über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs abhängig macht. Dagegen stehen diese Paragrafen einer nationalen Regelung entgegen, die die Gewährung eines Rechts auf Elternurlaub vom Arbeitnehmerstatus des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption seines Kindes abhängig macht.
Urteil des EuGH vom 25.2.2021, Rs. C-129/20 (XI . /. Caisse pour l’avenir des enfants) – ECLI:EU:C:2021:140 –
Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Graue, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
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