Mehrarbeitszuschläge und Jahresurlaub: mittelbare Entgeltgestaltung durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG?
– zugleich Besprechung zum Urteil des EuGH vom 13.1.2022, Rs. C‐514/20 (DS . /. Koch Personaldienstleistungen GmbH), abgedruckt in diesem Heft S. 236 ff.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie) enthält die Vorgabe, dass jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen im Jahr erhält. Akzentuiert man den auf das Entgelt bezogenen Aspekt des Jahresurlaubs, nimmt Art. 7 eine Ausnahmestelle im System der Richtlinie 2003/88/EG ein. Denn grundsätzlich ist die sog. Arbeitszeitrichtlinie nicht auf Vorgaben hinsichtlich der Entgeltgestaltung ausgerichtet, sondern dient dem Gesundheitsschutz.
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