VO (EG) Nr. 883/2004
Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung gemäß Ziff. i dieser Vorschrift bei der Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Versicherungszeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht übersteigen dürfen, alle Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, auch die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten, während im Rahmen der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags gemäß Ziff. ii der Vorschrift allein die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.
Urteil des EuGH vom 21.10.2021, Rs. C-866/19 (SC . /. Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie), ECLI:EU:C:2021:865 –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-06 |
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