Unterliegt ein echter Grenzgänger nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der Steuerpflicht im Inland, darf bei der Bemessung des Kurzarbeitergelds mangels Lohnsteuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal kein pauschalierter Abzug für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 3.11.2021 – B 11 AL 6/21 R – ECLI:DE:BSG:2021:031121UB11AL621R0 –
Anmerkung von Dr. Annett Wunder LL. M. (EUI), Frankfurt am Main und Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
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