RL 2003/88/EG
1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.
2. Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hatte, für diesen unmöglich war.
Urteil des EuGH vom 25.11.2021, Rs. C-233/20 (WD . /. job-medium GmbH in Liquidation), ECLI:EU:C:2021:960 –
Anmerkung von Assoz. Prof. Dr. Andreas Mair, Innsbruck
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-06 |
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