| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
Rat
◆ Irische Ratspräsidentschaft will Chancen schaffen und Menschen schützen
Parlament
◆ Zusätzliche Altersvorsorge als Risikokapital
Kommission
◆ Verordnung zur Stärkung europäischer Cloud- und KI-Infrastrukturen
In jüngster Zeit schließt die EU mit einer Vielzahl von Staaten und Staatengruppen Freihandelsabkommen ab. Diese sichern den zollfreien Waren- und Dienstleistungsaustausch. Deren Initiatoren erhoffen sich davon eine Belebung der Wirtschaft in den Vertragsstaaten und damit die Ausweitung der wirtschaftlichen Produktivität.
Im Anschluss an den vorherigen Teil I, nimmt Teil II den vom Bundeskabinett am 6. Mai 2026 beschlossenen Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG-ÄndGE) in den Blick. Ziel desselbigen ist es, „Vorgaben der Europäischen Union zum Diskriminierungsschutz in deutsches Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden“.
Das im Mai 2026 ergangene Urteil des EuGH in der Rs. Crédit agricole Corporate & Investment Bank behandelt einen Arbeitsrechtsfall, der komplexe Fragen im Schnittfeld von Unionsrecht, internationalem Privatrecht und allgemeinem Völkerrecht aufwirft: Der Ausgangssachverhalt betrifft einen Arbeitsvertrag zwischen einem französischen Unternehmen und einer in Großbritannien beschäftigten Arbeitnehmerin, der britischem Arbeitsrecht unterliegt, um den aber vor den französischen Arbeitsgerichten gestritten wird; vor ihnen stellt sich damit die Frage der Vereinbarkeit des britischen Rechts mit den Vorgaben der Richtlinien des EU-Arbeitsrechts. Zugleich ist nach den streitigen Vorgängen, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung der Austritt Großbritanniens aus der Union wirksam geworden, so dass sich die Frage der Fortgeltung des Unionsrechts für den Sachverhalt stellt.
BayVGH, Beschl. v. 21.8.2025 – 21 B 24.177;
Beteiligte des Ausgangsverfahrens: Klägerin Helena C; Beklagter Freistaat Bayern
EuGH, Urteil vom 29.1.2026, Rs. C-668/24 (Fondazione Teatro alla Scala di Milano), ECLI:EU:C:2026:60 –
Anmerkung von Effrosyni Bakirtzi, LL. M. (Frankfurt/Main), LL. M. (Thessaloniki), Frankfurt am Main
EuGH, Urteil vom 19.5.2026, Rs. C-350/24 (HJ ./. Crédit Agricole Corporate & Investment Bank SA), ECLI:EU:C:2026:407 –
Anmerkung von Prof. Dr. Jörg Gundel, Bayreuth, abgedruckt in diesem Heft S. 320 ff.
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