Richtlinie 1999/70/EG
Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICECEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch ein nationales Höchstgericht nicht entgegensteht, nach der die allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverhältnisse, mit denen der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch die automatische Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge geahndet werden soll, auf den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester nicht anwendbar sind und die als Abhilfemaßnahmen gegen den Rückgriff auf eine missbräuchliche Abfolge befristeter Arbeitsverträge in diesem Bereich zum einen vorsieht, dass unbeschadet der Möglichkeit, eine höhere Entschädigung zu erlangen, ein Mindestbetrag zum Ersatz des erlittenen Schadens gewährt werden kann, der durch eine Vermutung nachweisbar ist, und zum anderen, dass die Führungskräfte dieser Stiftungen bei grober Fahrlässigkeit oder einem vorsätzlichen Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über diese Verträge haftbar gemacht werden können; dies gilt vorausgesetzt, dass es diese Maßnahmen ermöglichen, festgestellten Missbrauch wirksam zu ahnden, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist. Sollte dieses Gericht zu der Auffassung gelangen, dass diese Maßnahmen es nicht ermöglichen, den missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester in einer solchen Weise zu ahnden, hat es sein nationales Recht im Rahmen des Möglichen im Einklang mit diesem Paragrafen auszulegen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 29.1.2026, Rs. C-668/24 (Fondazione Teatro alla Scala di Milano), ECLI:EU:C:2026:60 –
Anmerkung von Effrosyni Bakirtzi, LL. M. (Frankfurt/Main), LL. M. (Thessaloniki), Frankfurt am Main
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
