Richtlinie 2006/54/EG
1. Art. 50 Abs. 3 EUV ist in Verbindung mit den Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, das durch den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 genehmigt wurde, dahin auszulegen, dass mit diesem Abkommen die Anwendbarkeit von Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen auf einen Rechtsstreit, der zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums nach Art. 126 dieses Abkommens anhängig war und Diskriminierungen betrifft, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erfüllung eines dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Arbeitsvertrags stattgefunden haben sollen, nicht in Frage gestellt wurde.
2. Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats bei der Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, wie bei der Auslegung und Anwendung seines eigenen Rechts verpflichtet ist, den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 19.5.2026, Rs. C-350/24 (HJ ./. Crédit Agricole Corporate & Investment Bank SA), ECLI:EU:C:2026:407 –
Anmerkung von Prof. Dr. Jörg Gundel, Bayreuth, abgedruckt in diesem Heft S. 320 ff.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
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