Im Anschluss an den vorherigen Teil I, nimmt Teil II den vom Bundeskabinett am 6. Mai 2026 beschlossenen Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG-ÄndGE) in den Blick. Ziel desselbigen ist es, „Vorgaben der Europäischen Union zum Diskriminierungsschutz in deutsches Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden“. Im Mittelpunkt steht dabei § 27a AGG-E, mit dem eine Schlichtungsstelle mit eigenem Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geschaffen werden soll. Eine nähere Betrachtung jedoch zeigt, dass ein solches Vorhaben unionsrechtlich nicht geboten ist und sich darüber hinaus gar als dysfunktional erweist.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2026.08.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
