DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
Kommission
• Besteht noch eine Chance auf eine politische Einigung zur Plattformarbeit?
Parlament
• Die Reform des Koordinierungsrechts wird in dieser Legislaturperiode nicht abgeschlossen
• EU-Konferenz zu Gender Pension Gap
Der Klimawandel hat einen Paradigmenwechsel ausgelöst, den die Europäische Union mit dem Green Deal aufgreift mit dem Ziel, im Kern eine wettbewerbsfähige Wirtschaft zu schaffen, die bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt. Ein Instrument ist die ökologisch orientierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung. Das heutige Konzept von Nachhaltigkeit, ist ein ganzheitliches, so die Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen. Mit den verfolgten weitreichenden Auswirkungen kann der Green Deal nicht ohne soziale Nachhaltigkeit gelingen.
Der vorliegende Teil II schließt an den in ZESAR 2024, 53 ff. abgedruckten Teil I an, und führt das Übereinkommen über Gewalt und Belästigung (2019) ergänzt mit Empfehlung betreffend Gewalt und Belästigung (2019) zum Zusammenwirken der Europäischen Union mit der Internationaler Arbeitsorganisation mit der nachfolgend beginnenden Gliederungsnummer 6. weiter fort.
Ein „europäischer Mindestlohn“ – ein gewagtes Vorhaben der Europäischen Union, wenn man bedenkt, dass sie für die Regelung der Arbeitsentgelte gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV keine Regelungskompetenz besitzt. Und doch ist die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (im Folgenden: ML-RL) in Kraft und soll bis zum 15.11.2024 in nationales Recht umgesetzt werden.
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Obergericht Katalonien), Urteil v. 20.1.2023, C-196/23 – Kläger: CL, GO, GN, VO, TI, HZ, DN, DL (Arbeitnehmer); Beklagte: DB, Fondo de Garamtía Salarial (Lohngarantiefonds, FOGASA) –
Anmerkung von Dr. Daniel Mazurek, Köln
Neue (an die jeweilige Regierung zugestellte) Verfahren Nr. 50763/22 – Ercan u. a. ./. Türkei (2. Sektion) – eingereicht am 10.10.2022 – zugestellt am 21.11.2023
Nr. 55549/20 – Karadağ u. a. ./. Türkei (2. Sektion) – eingereicht am 27.10.2020 – zugestellt am 27.11.2023
Urteil (3. Sektion) vom 10.10.2023 – Nr. 66292/14 (Pengezov ./. Bulgarien)
Neue (an die jeweilige Regierung zugestellte) Verfahren Nr. 15138/23 (Laurent ./. Luxemburg) (5. Sektion) – eingereicht am 3.4.2023 – zugestellt am 23.11.2023
Nr. 18235/22 (Hinić ./. Kroatien) (2. Sektion) – eingereicht am 5.4.2022 – zugestellt am 18.10.2023
Urteil des EuGH vom 30.11.2023, Rs. C-270/22 (G. D., A. R., C. M. ./. Ministero dell’Istruzione, Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), ECLI:EU:C:2023:933 –
Anmerkung von Dr. Andreas v. Medem und Yannic Luther, Köln
Urteil des EuGH vom 26.10.023, Rs. C-307/22 (FT ./. DW), ECLI:EU:C:2023:811 –
Anmerkung von Prof. Dr. Carsten Wendtland, Mühlheim am Main
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: