Richtlinie 1999/70/EG
Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGBUNICE- CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Bestimmung des Dienstalters und der Vergütung von Lehrkräften bei ihrer unbefristeten Einstellung an einer staatlichen Schule keine Berücksichtigung derjenigen Dienstzeiten vorsieht, die zuvor von diesen Lehrern im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung an bestimmten Schulen abgeleistet wurden, deren Betrieb und Organisation nicht in den Zuständigkeitsbereich des Staates fallen, die aber nach dieser Regelung staatlichen Schulen gleichgestellt sind, obwohl diese Regelung vorsieht, dass die von an staatlichen Schulen beschäftigten Lehrern abgeleisteten Dienstzeiten, insbesondere die von Dauerbeschäftigten, bei der Festlegung ihres Dienstalters und ihrer Vergütung berücksichtigt werden.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 4.9.2025, Rs. C-543/23 [Gnattai](i), ECLI:EU: C:2025:653 –
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem und Niklas von Ancken, Köln
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-05 |
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