| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2026.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-03 |
Kommission
? Konsultation mit Sozialpartnern
Parlament
? Parlament fordert Vereinfachung mit Augenma beim Digitalrecht
Der EuGH hat am 11.11.2025 der Nichtigkeitsklage des Knigreichs Dnemark teilweise stattgegeben und einzelne Normen der Mindestlohnrichtlinie wegen eines Verstoes gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV fr nichtig erklrt. Er blieb damit hinter dem Klageantrag zurck, der auf eine Nichtigerklrung der gesamten Richtlinie gerichtet war.
Dr. Christiane Pad, Richterin am Bundessozialgericht, und die Prsidentin der Abteilung fr Verwaltungssachen am Obersten Gerichtshof der Republik Lettland (Augst?k? tiesa), Anita Kovalevska, initiierten den Austausch zwischen dem Obersten Gerichtshofs der Republik Lettland und KollegInnen des Bundessozialgerichts.
Die Bevlkerung identifiziert sich mit diesem System und vertraut darauf, durch es geschtzt zu sein. In jahrzehntelanger Entwicklung ist dieses System entstanden immer wieder verndert und immer wieder angepasst.
Entgeltgleichheit der Geschlechter/Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Tytuomioistuin (Finnland), Urteil v. 10.11.2025, Rechtssache: C-713/25 Parteien des Ausgangsverfahrens: Klger: Suomen Elintarviketylisten Liitto SEL ry; Beklagte: Elintarviketeollisuusliitto ry
EuGH, Urteil vom 29.1.2026, Rs. C-654/24 [Bariello](i), ECLI:EU:C:2026:57 Anmerkung von Muriel Kaufmann, Stuttgart
EuGH, Urteil vom 12.3.2026, Rs. C-597/24 ([Zirvatta](i)) ECLI:EU:C:2026:198 Anmerkung von Bjrn Fortmann, Bochum
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