DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
Kommission
◆ Europäische Kommission startet Überarbeitung der Normungsverordnung
◆ Europäische Kommission legt Entwurf für den EU-Haushalt 2028–2034 vor
Internationale Einrichtungen
◆ Künstliche Intelligenz
Mit seinem Urteil (EuGH (GK) v. 4.10.2024, verb. Rs. C-541/20 bis C-555/20 (Litauen u. a. ./. Parlament und Rat) zu dem im Sommer 2020 vom EU-Gesetzgeber beschlossenen sog. Mobilitätspaket entscheidet der EuGH über einen Interessenkonflikt zwischen ost- und westeuropäischen Mitgliedstaaten zur Ordnung des Straßengüterverkehrs im Binnenmarkt: Durch verschiedene Neuregelungen des Pakets sollte das Phänomen des „Autobahn-Nomadentums“ bekämpft werden, womit die dauerhafte Erbringung von Transportdienstleistungen fern vom Unternehmenssitz und ohne regelmäßige Rückkehr von Fahrern und Fahrzeugen an diesen Sitz beschrieben wird.
In der globalen Arbeitswelt stellt sich immer häufiger die Frage, welches Gericht im Konfliktfall für eine Klage zuständig ist. Für Streitigkeiten mit EU-Bezug bestimmt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit nach der EuGVVO (= Brüssel Ia-VO). Bei grenzüberschreitenden Entsendungen finden sich ergänzende Regelungen. Der vorliegende Beitrag möchte die internationale und örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in grenzüberschreitenden Zusammenhängen im Überblick darstellen und anhand aktueller Fälle aus der Rechtsprechung veranschaulichen und vertiefen.
Im Arbeitsrecht der Menschen mit Behinderungen schien geklärt, dass das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX in der Probezeit nicht erforderlich ist. Das LAG Köln hat diese Linie des BAG jüngst in Frage gestellt, wobei es sich hierin durch die neuere Rechtsprechung des EuGH bestätigt sah. Dieser Beitrag zeigt die verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Zusammenhänge auf, aus denen sich die Erforderlichkeit des Präventionsverfahrens auch in der Probezeit ergibt und welche prozessualen Folgen hieran knüpfen.
Primärrechtlicher Arbeitnehmerbegriff der Arbeitszeitrichtlinie/Rufbereitschaft insbesondere für Staatsanwälte
Opcinski sud u Puli-Pola (Gemeindegericht Pula, Kroatien), Rs. C-373/24
Anmerkung von Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstreckt sich auch auf das Arbeits- und Sozialrecht. Die folgende Übersicht präsentiert die Entscheidungen des EGMR mit Relevanz für diese Rechtsbereiche. Diese Zusammenstellung basiert auf Informationen aus dem HSI-Report zum Europäischen Arbeits- und Sozialrecht.
Richtlinie 2001/23/EG
EuGH, Urteil vom 3.4.2025, Rs. C-431/23 (WIBRA BELGIË SRL), ECLI:EU:C:2025:232 –
Anmerkung von Dr. Marius Brockfeld, Düsseldorf
Richtlinie 1999/70/EG
EuGH, Urteil vom 17.10.2024, Rs. C-322/23 [Lufoni](i), ECLI:EU:C:2024:900 –
Anmerkung von Univ.-Prof. MMag. Dr. Diana Niksova, Innsbruck
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