Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EU) Nr. 492/2011
1. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vorgesehene Eingliederungshilfe in Gestalt von Schulassistenzleistungen für behinderte Kinder nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung fällt, da die Gewährung dieser Leistung nicht von der Erfüllung objektiver Voraussetzungen abhängt, sondern auf einer individuellen Beurteilung der Bedürfnisse der betreffenden Person durch die zuständige nationale Behörde beruht.
2. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Gewährung einer Eingliederungshilfe in Gestalt von Schulassistenzleistungen für das behinderte Kind eines Grenzgängers, der Unionsbürger ist, von einem gewöhnlichen Aufenthalt dieses Kindes im Inland abhängig macht, da eine solche Voraussetzung über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele erforderlich ist.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 10.7.2025, Rs. C-257/24 (Städteregion Aachen), ECLI:EU:C:2025:567 – Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Oppermann, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-06 |
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