Richtlinie 2001/23/EG
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, was bedeuten würde, dass der Übergang der Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Entgeltansprüche vom Veräußerer auf den Erwerber von der Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers abhängt. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende nationale Bestimmung allgemeinen oder besonderen Charakter hat.
2. Art. 8 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf die Erfüllung von vom Veräußerer nicht befriedigten Arbeitsentgeltansprüchen eine nationale Bestimmung angewandt wird, die die Übertragung einer Verpflichtung von einem Schuldner auf einen anderen von der Zustimmung des Gläubigers abhängig macht, was bedeuten würde, dass der Übergang der Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Entgeltansprüche vom Veräußerer auf den Erwerber von der Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers abhängt.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 11.6.2026, Rs. C-216/25 (ZN ./. GSP Offshore SRL), ECLI:EU:C:2026:483 –
Anmerkung von Dr. Andreas von Medem, Köln
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-11-03 |
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