Ob Sozialversicherungsträger dem Kartellrecht unterfallen, bleibt aus zwei Gründen aktuell: durch eine gesetzliche Neuregelung und durch immer wieder neue (befürwortende) Stimmen aus der Literatur, die den im Urteil AG2R Prévoyance bestätigten Sonderweg des EuGH, Sozialversicherungsträger vom Kartellrecht auszunehmen, als verfehlt entlarven.
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