Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
Artikel 39 EG
1. Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht dem nicht engegen, dass bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die im Wohnmitgliedstaat eines Rentners erhoben werden, der zum Bezug von Renten von Trägern dieses nach Artikel 27 dieser Verordnung für die Gewährung von Leistungen zuständigen Mitgliedstaats berechtigt ist, neben den Renten, die er vom Wohnmitgliedstaat bezieht, auch die Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht übersteigen.
2. Jedoch steht Artikel 39 EG dem entgegen, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort erzielten Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden sind. Der Nachweis, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt wurden, obliegt den Betroffenen.
Urteil des EuGH vom 18. 7. 2006 – C-50/05 Maija T. I. Nikula – Anmerkung von Dr. Rolf Schuler, Wiesbaden
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-10 |
Seiten 167 - 174
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