Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 39 EG und 42 EG
1. Eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen.
2. Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat untersagt, die Gewährung einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist, von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Empfänger ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben, sofern der Mitgliedstaat nichts dafür beigebracht hat, dass ein solches Erfordernis objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Urteil des EuGH vom 11. 9. 2008, Rs. C-228/07 Jörn Petersen ./. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Stamatia Devetzi, Hochschule Fulda, abgedruckt in diesem Heft S. 61 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-10 |
Seiten 86 - 92
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