§ 106 AFG; Art. 69 EWGV 1408/71
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hatten (Anschluss an EuGH vom 8. 7. 1992 – C-102/91 = EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 – Knoch). Die Anspruchsdauer verlängert sich nicht um die Restdauer des Anspruchs aus dem anderen Mitgliedstaat.
BSG, Urteil vom 21. 3.2007 – B 11a AL 49/06 R –
Anm. siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Dirk Bieresborn, Kassel, abgeduckt in diesem Heft S. 465
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-09 |
Seiten 498 - 503
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