Richtlinie 1999/70/EG
Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGBUNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Zwecke der Anerkennung des Dienstalters eines Arbeitnehmers bei seiner Verbeamtung Dienstzeiten, die über vier Jahre hinausgehen und im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegt wurden, nur zu zwei Dritteln berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren das Restdrittel der Dienstzeiten für rein finanzielle Zwecke nachträglich angerechnet wird.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 17.10.2024, Rs. C-322/23 [Lufoni](i), ECLI:EU:C:2024:900 –
Anmerkung von Univ.-Prof. MMag. Dr. Diana Niksova, Innsbruck
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
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