Richtlinie 98/59/EG
Der Begriff „Betrieb“ in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist ebenso auszulegen wie in Buchst. a Ziff. i dieses Unterabsatzes.
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59 ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die eine Pflicht zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer vorsieht, wenn innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens 20 Arbeitnehmer eines einzelnen Betriebs eines Unternehmens entlassen werden, nicht aber, wenn die Gesamtzahl der Entlassungen in allen Betrieben oder in bestimmten Betrieben eines Unternehmens innerhalb desselben Zeitraums die Schwelle von 20 Arbeitnehmern erreicht oder übersteigt.
Urteil des EuGH vom 30.4.2015, Rs. C-80/14 (Union of Shop, Distributive and Allied Workers (USDAW), B. Wilson ./. WW Realisation 1 Ltd, in Liquidation, Ethel Austin Ltd, Secretary of State for Business, Innovation and Skills) – Anmerkung von Prof. Dr. Eva Kocher, Frankfurt (Oder)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-04 |
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