RL 2000/78/EG
Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurckgelegt hat, fr die Gewhrung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Hhe seines Ruhegehalts ausschliet, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem fr Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze fr die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze fr den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewhrleisten soll.
Urteil des EuGH vom 16.6.2016, Rs. C-159/15 (Franz Lesar ./. Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt)
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.05.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-05-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
