Richtlinie 92/85/EWG; Richtlinie 76/207/EWG
Die Richtlinien 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Maßnahme nicht entgegenstehen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung vorsieht, dass der die Arbeitnehmereigenschaft besitzende Vater eines Kindes mit Zustimmung der ebenfalls die Arbeitnehmereigenschaft besitzenden Mutter nach dem Zeitraum des für die Mutter im Anschluss an die Entbindung obligatorischen sechswöchigen Urlaubs einen Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen kann, es sei denn, dass eine Gefahr für die Gesundheit der Mutter besteht, während der die Arbeitnehmereigenschaft besitzende Vater eines Kindes einen solchen Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Mutter des Kindes nicht die Arbeitnehmereigenschaft besitzt und keinem öffentlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.
Urteil des EuGH vom 19.9.2013, Rs. C-5/12 Marc Betriu Montull ./. Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) – Anmerkung von Dr. Bettina Graue, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-03 |
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