Richtlinie 79/7/EWG
Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und insbesondere ihr Art. 6 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einer Klage eines männlichen Versicherten gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer Rentenzulage befasst ist, die die zuständige Behörde auf eine diese Zulage weiblichen Versicherten vorbehaltende nationale Rechtsvorschrift stützt, obwohl diese Vorschrift eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 79/7 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in einem vor der Ablehnung dieses Antrags ergangenen Vorabentscheidungsurteil darstellt, dieser Behörde nicht nur aufgeben muss, dem Betroffenen die beantragte Rentenzulage zu gewähren, sondern sie auch zur Zahlung einer Entschädigung verurteilen muss, die es ermöglicht, den durch die Diskriminierung tatsächlich entstandenen Schaden gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen in vollem Umfang – einschließlich der dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen Prozesskosten und Anwaltshonorare – auszugleichen, wenn die Entscheidung der Behörde gemäß einer Verwaltungspraxis ergangen ist, die darin besteht, die fragliche Vorschrift ungeachtet dieses Urteils weiterhin anzuwenden, wodurch der Betroffene zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs auf die Zulage gezwungen wird.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 14.09.2023, Rs. C-113/22 (DX ./. Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)), ECLI:EU:C:2023:665 –
Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Kahil-Wolff Hummer, Universität Lausanne
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-07 |
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