RL 2003/88/EG
1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Paragraf 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/ EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung enthalten ist, sowie Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‐CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Friedensrichter anders als Berufsrichter weder Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Tagen noch auf ein vom Arbeitsverhältnis abhängiges Sozial- und Altersversorgungssystem haben, wenn der Friedensrichter unter den Begriff „Teilzeitbeschäftigter“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und/oder „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge fällt und sich in einer dem Berufsrichter vergleichbaren Lage befindet.
2. Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein befristetes Arbeitsverhältnis höchstens drei Mal nacheinander um jeweils vier Jahre für eine Dauer von nicht mehr als 16 Jahren verlängert werden darf und die keine Möglichkeit für eine wirksame und abschreckende Ahndung missbräuchlicher Verlängerungen von Arbeitsverhältnissen vorsieht.
Urteil des EuGH vom 7.4.2022, Rs. C-236/20 (PG ./. Ministero della Giustizia, CSM – Consiglio Superiore della Magistratura, Presidenza del Consiglio dei Ministri), ECLI:EU:C:2022:263 –
Anmerkung von Yannick Peisker, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
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