Richtlinie 1999/70/EG
Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die ein bei einer Behörde befristet beschäftigter Arbeitnehmer zurückgelegt hat, zur Festlegung seines Dienstalters bei seiner unbefristeten Einstellung durch diese Behörde als Berufsbeamter im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Stabilisierung seines Arbeitsverhältnisses vollständig ausschließt, entgegensteht, es sei denn, dieser Ausschluss ist durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und / oder 4 gerechtfertigt. Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.
Urteil des EuGH vom 18. 10. 2012, Rs. C-302/11 bis C-305/11
Rosanna Valenza (C-302/11 und C-304/11), Maria Laura Altavista (C-303/11), Laura Marsella, Simonetta Schettini, Sabrina Tomassini (C-305/11) ./. Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato –
Anmerkung von Dr. Erika Kovács, Wien
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-02 |
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