Richtlinie 2003/9/EG
1. Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen fr die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass Geldleistungen oder Gutscheine, wenn ein Mitgliedstaat dafr optiert hat, die materiellen Aufnahmebedingungen in dieser Form zu gewhren, gem Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie ab dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags zu gewhren sind und den in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Mindestnormen gengen mssen. Der betreffende Mitgliedstaat hat darauf zu achten, dass der Gesamtbetrag der Geldleistungen, durch die die materiellen Aufnahmebedingungen gewhrt werden, fr ein menschenwrdiges Leben ausreicht, bei dem die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Asylbewerber gewhrleistet sind, indem sie insbesondere in die Lage versetzt werden, eine Unterkunft zu finden, wobei gegebenenfalls die Wahrung der Interessen besonders bedrftiger Personen im Sinne von Art. 17 der Richtlinie zu bercksichtigen ist. Die Mitgliedstaaten sind nicht an die in Art. 14 Abs. 1, 3, 5 und 8 der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen materiellen Aufnahmebedingungen gebunden, wenn sie entschieden haben, diese Bedingungen ausschlielich in Form von Geldleistungen zu gewhren. Die betreffenden Leistungen mssen jedoch so hoch sein, dass minderjhrige Kinder von Asylbewerbern bei ihren Eltern wohnen knnen, so dass die familire Gemeinschaft der Asylbewerber aufrechterhalten werden kann.
2. Die Richtlinie 2003/9 ist dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Asylbewerber im Fall der Vollauslastung der Strukturen fr ihre Unterbringung auf Einrichtungen des allgemeinen Sozialhilfesystems weiterzuverweisen, sofern dieses System dafr sorgt, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestnormen fr Asylbewerber beachtet werden.
Urteil des EuGH vom 27. 2. 2014, Rs. C-79/13 Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers ./. Selver Saciri und Danijela Dordevic
Anmerkung von Prof. Dr. Constanze Janda, Heidelberg
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.10.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-10-09 |
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