Nur etwa eine Woche vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Reform des Gemeinsamen Asylsystems der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union hat der EuGH einen Meilenstein gesetzt im Hinblick auf die europäischen Mindeststandards bei der Versorgung von schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen während des sog. Dublin-Verfahrens a. F., in dem ein anderer Mitgliedstaat als der des tatsächlichen Aufenthalts für die schutzsuchende Person zuständig ist. Dieses Urteil hat aktuelle Bedeutung, auch wenn die für die Entscheidung maßgeblichen europäischen und deutschen Vorschriften mit den neuen Rechtsakten der GEAS-Reform 2026 abgelöst bzw. angepasst worden sind.
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