Art. 4 Abs. 3 EUV
Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der einem Erwerbstätigen, der als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen war, bevor er Beamter der Europäischen Union wurde, und seinen Pflichtwehrdienst in diesem Mitgliedstaat geleistet hat, nachdem er Unionsbeamter geworden war, bei der Bestimmung seiner Rentenansprüche die Gleichstellung des Wehrdienstzeitraums mit einem Zeitraum tatsächlicher Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer verweigert wird, auf die er Anspruch hätte, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Wehrdienst eingezogen wurde, oder mindestens ein Jahr lang während der auf die Beendigung der Wehrdienstverpflichtung folgenden drei Jahre eine Beschäftigung ausgeübt hätte, die unter das nationale Versorgungssystem fällt.
Urteil des EuGH vom 13.2.2019, Rs. C-179/18 (Ronny Rohart . /. Federale Pensioendienst), ECLI:EU:C:2019:111 –
Anmerkung von Prof. Dr. Francis Kessler, Paris
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-05 |
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