Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 ist dahin auszulegen, dass die nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn der Sozialversicherte die betreffende Krankenhausbehandlung im Wohnsitzmitgliedstaat aufgrund des Fehlens von Medikamenten und grundlegendem medizinischen Material nicht rechtzeitig erhalten kann. Diese Unmöglichkeit ist auf der Ebene sämtlicher Krankenhauseinrichtungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, die in der Lage sind, diese Behandlung vorzunehmen, und im Hinblick auf den Zeitraum, in dem diese Behandlung rechtzeitig erlangt werden kann.
EuGH, Urt. v. 9. 10. 2014, Rs. C-268/13 Elena Petru ./. Casa Județeană de Asigurări de Sănătate Sibiu, Casa Națională de Asigurări de Sănătate
– Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Hamburg, abgedruckt in diesem Heft S. 55 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-13 |
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