Verordnung (EG) Nr. 2157/2001; Richtlinie 2001/86/EG
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in Verbindung mit den Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/ EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ist dahin auszulegen, dass er, wenn eine Holding-SE, die von beteiligten Gesellschaften gegründet wird, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, ohne vorherige Durchführung von Verhandlungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer eingetragen wird, die spätere Aufnahme solcher Verhandlungen nicht deswegen vorschreibt, weil diese SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geworden ist.
(amtlicher Leitsatz)
EuGH, Urteil vom 16.5.2024, Rs. C-706/22 (Konzernbetriebsrat der O SE & Co. KG ./. Vorstand der O Holding SE), ECLI:EU:C: 2024:402 – Anmerkung von Prof. Dr. Gerrit Forst, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-04 |
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