Richtlinie 2011/98/EU
Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Bestimmung der Sozialleistungsansprüche eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, die in einem Drittstaat geborenen Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, nur berücksichtigt werden, wenn ihre rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nachgewiesen wird.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 19.12.2024, Rs. C-664/23 (Caisse d’allocations familiales des Hauts-de-Seine ./. TX), ECLI:EU:C:2024:1046 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-05 |
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