Ein belgischer Unternehmer hat ausgesprochen, was sich so manch anderer Unternehmer wohl auch denkt: in der Einstellungspolitik von Unternehmen und Betrieben ist selbst auf diskriminierende Wünsche von Kunden bzw. Auftraggebern Rücksicht zu nehmen, um nicht Auftragsrückgänge und Umsatzeinbußen in Kauf zu nehmen. Eine derartige Unternehmenspolitik steht naturgemäß im Fadenkreuz des nationalen und europäischen Gleichbehandlungsrechts. Nun hat sich der EuGH in der Rs. C-54/07 Feryn mit einem derartigen Fall auseinandergesetzt.
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