Richtlinie 98/59/EG
1. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, um zu beurteilen, ob die Auflösung von Arbeitsverträgen, die darauf beruht, dass die Arbeitnehmer es abgelehnt hatten, die Anwendung der Bestimmungen eines Tarifvertrags über Personalmobilität auf ihren Arbeitsvertrag zu akzeptieren, unter den Begriff „Entlassungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a fällt, prüfen muss, ob die betreffenden Arbeitnehmer in Anbetracht dieses Tarifvertrags und der Bestimmungen des Arbeitsvertrags verpflichtet sind, den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Wechsel des Einsatzorts zu akzeptieren, und – sofern dies nicht der Fall ist – ob dieser Wechsel eine erhebliche Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags darstellt und deshalb bei der Berechnung der Gesamtzahl der Entlassungen zu berücksichtigen ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt die Auflösung des Arbeitsvertrags im Anschluss daran, dass der Arbeitnehmer es abgelehnt hat, eine solche Änderung zu akzeptieren, eine Beendigung des Arbeitsvertrags auf Veranlassung des Arbeitgebers aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie dar und ist deshalb bei der Berechnung der Gesamtzahl der Entlassungen ebenfalls zu berücksichtigen.
2. Art. 2 der Richtlinie 98/59 ist dahin auszulegen, dass die Unterrichtung und die Konsultation der Arbeitnehmervertreter vor dem Abschluss eines Tarifvertrags über interne Personalmobilität als Konsultation im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, sofern die in Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Informationspflichten beachtet werden.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 4.9.2025, Rs. C-249/24 (RT, ED ./. Ineo Infracom), ECLI:EU:C:2025:661 – Anmerkung von Prof. Dr. Gerrit Forst, Essen
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
