Der Aufsatz untersucht, ob der Betriebsrat eine „Organisation“ i. S. d. Art. 28 GRC ist. Die Literatur ist gespalten. Die Rechtsprechung des EuGH ist nicht (mehr) eindeutig. Die Frage wird jedoch künftig praxisrelevanter werden. Jedes neue Sekundärrecht erweitert den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Das zeigt Art. 51 Abs. 1 GRC. Die Forschung zu Art. 28 GRC steckt jedoch noch in den Kinderschuhen. Deshalb sind zunächst einige grundlegende Ausführungen zu Art. 28 GRC geboten. Anschließend ist zu untersuchen, ob der Betriebsrat nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH vom persönlichen Schutzbereich des Art. 28 GRC erfasst ist. Hierfür muss der Betriebsrat eine „Organisation“ i. S. d. Art. 28 GRC sein. Sodann ist auf den Streit hierzu in der Literatur einzugehen. Zuletzt sind die Implikationen für die Praxis aufzuzeigen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.05.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-05-05 |
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