Internationale Abladefälle beschäftigen zunehmend die Praxis der Sozialversicherungsträger (SVT), Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen (KH) und nunmehr auch Gerichte. Einer sachgerechten Lösung steht nicht selten die Unkenntnis der Kollisionsnorm des Art. 85 Abs. 2 VO 883/04 (bis zum 30. 4. 2010 Art. 93 Abs. 2 VO 1408/71) bei Anwälten und – wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich (OGH) vom Februar 2011 zeigt – selbst Gerichten entgegen. Obwohl die Regelung seit 1959 gilt, lag sie fast fünfzig Jahre lang im Dornröschenschlaf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
Seiten 423 - 429
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: