Internationale Abladefälle beschäftigen zunehmend die Praxis der Sozialversicherungsträger (SVT), Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen (KH) und nunmehr auch Gerichte. Einer sachgerechten Lösung steht nicht selten die Unkenntnis der Kollisionsnorm des Art. 85 Abs. 2 VO 883/04 (bis zum 30. 4. 2010 Art. 93 Abs. 2 VO 1408/71) bei Anwälten und – wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich (OGH) vom Februar 2011 zeigt – selbst Gerichten entgegen. Obwohl die Regelung seit 1959 gilt, lag sie fast fünfzig Jahre lang im Dornröschenschlaf.
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