Richtlinie 2013/33/EU; Richtlinie 2013/32/EU/ Verordnung (EU) Nr. 604/2013
1. Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen.
2. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmungen nicht die Situation erfasst, in der ein Mitgliedstaat zum einen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat, weil der Antragsteller einen solchen Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, der im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, und zum anderen aufgrund dessen im Hinblick auf seine Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung die Abschiebung des Antragstellers angeordnet hat.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 4.6.2026, Rs. C-621/24 (Landkreis Schweinfurt ./. FB), ECLI:EU:C:2026:450 –
Anmerkung siehe Aufsatz von Prof. Dr. Dagmar Oppermann, Kassel, abgedruckt in diesem Heft S. 455 ff.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-11-03 |
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