Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist in Verbindung mit den Art. 4 und 6 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Zahlung einer Zulage, die den Erhalt des Mindestbetrags einer Invaliditätsbeihilfe gewährleisten soll, bei Versicherten, die in anderen Mitgliedstaaten Beiträge entrichtet haben, eine Beitragsdauer von zehn Jahren in diesem Mitgliedstaat voraussetzt, während bei Versicherten, die ausschließlich in diesem Mitgliedstaat Beiträge entrichtet haben, die Zahlung dieser Zulage von einer dortigen Beitragsdauer von fünf Jahren abhängt, davon drei in den letzten fünf Jahren.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 27.1.2026, Rs. C-633/24 [Sovisso](i), ECLI:EU:C:2026:36 –
Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Hummer, Lausanne
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-03 |
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