Richtlinie 2000/78/EG
1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für die Angehörigen des Militärpersonals eine Pflichtimpfung als Voraussetzung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorsieht, während die Angehörigen des Zivilpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung und in einem vergleichbaren gesundheitlichen Kontext ausüben, einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen, nicht entgegensteht, da diese Ungleichbehandlung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. a fällt.
2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für einen Angehörigen des Militärpersonals, der sich insbesondere im Unterschied zu den anderen Angehörigen des Militärpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung ausüben, einer Pflichtimpfung verweigert, eine solche Impfung als Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsieht, dann nicht aufgrund einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Weltanschauung entgegensteht, wenn die Gründe für diese Weigerung Meinungen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit darstellen, die nicht unter den Begriff „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie fallen, so dass diese Ungleichbehandlung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. b fällt.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 18.6.2026, Rs. C-522/24 (BG ./. Ministero della Difesa,), ECLI:EU:C:2026:498 –
Anmerkung von Dr. Thomas Dullinger, Wien
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-11-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
